Überlassungsvertrag Mitarbeiter

Im Bereich des Personalleasing und der Arbeitskräfteüberlassung gibt es zahlreiche rechtliche Komponenten, welche für eine saubere Abwicklung berücksichtigt werden müssen. Hier finden Sie einen Überblick über das Thema Überlassungsvertrag für Mitarbeiter. Hier finden Sie einen groben Überblick zu diesem Thema. Es wird empfohlen im Einzelfall auf die Expertise eines Rechtsexperten, z.B. vom Team der PERNER GROUP, zurückzugreifen.

Mann verputzt Mauer

Arbeitskräfteüberlassung

Stellt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung, dann handelt es sich dabei um die sogenannte Arbeitskräfteüberlassung. Damit dies rechtlich sauber abgedeckt ist, werden in einem Überlassungsvertrag alle Details festgehalten. 

Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung (auch Personalleasing oder Personalbereitstellung) besonderen arbeitsrechtlichen Reglungen obliegt. Dabei kommt in den meisten Fällen das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zur Anwendung. Zu beachten gilt, dass nicht jeder Anwendungsfall von Arbeitskräfteüberlassung auch dem dazugehörigen Gesetzt unterliegt. Daher gilt es, alle rechtlichen Eventualitäten mit einem Experten zu klären.

Wann liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor?

Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt u.A. dann vor, wenn Arbeiter Ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers erbringen. Davon ausgenommen sind jedoch Produkte oder Dienstleistungen, welche vom Werkbesteller abweichen. Der direkte Arbeitgeber der überlassenen Arbeiter ist der sogenannte Überlasser. Dieser schließt einen Arbeitsvertrag ab und ist für die Auszahlung des Gehalts und für die Abwicklung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.
 
Werden Mitarbeiter einem anderen Unternehmen überlassen, so müssen diese in den Beschäftigungsbetrieb eingegliedert werden und den dort vorherrschenden organisatorischen Weisungen unterliegen. Somit erbringen die Arbeitskräfte eine Leistung für den Kunden des Beschäftigers. Daraus ergibt sich, dass der Beschäftiger im Bereich der Arbeitnehmerschutzes als Arbeitgeber anzusehen ist. Demenstprechend müssen für überlassene Arbeitnehmer alle vorgesehen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden und zwar so, als ob es sich dabei um eigene Arbeitnehmer handelt. Gleiches gilt für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsnehmerschutzes. Erfolgt die Arbeit in einem Gewerbe mit Kollektivvertrag, so gilt dieser auch für die überlassenen Arbeiter. Die genauen Details hängen jedoch von der Dauer und der jeweilige Branche ab. Besondere Bestimmungen gibt es zusätzlich für den Fall einer Insolvenz des Überlassers.

Arbeitskräfteüberlassung - rechtliche Details

Es ist empfehlenswert alle Details mit einem Experten zu klären um so einen rechtlich korrekten Vertrag aufzusetzen, damit der Arbeitskräfteüberlassung nichts mehr im Wege steht. 

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