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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung Stand 01.03.2010
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch das Unternehmen Perner Group Holding GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, Bayerhamerstraße 14, im Folgenden kurz Perner Group genannt.
1. Perner Group (=Überlasser) stellt dem Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (= überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
2. Die Personalbereitstellung durch Perner Group und die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988 sowie des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiterinnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung.
3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz und die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftraggeber hat die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und Perner Group darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweiseüber die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von Perner Group überlassenen Arbeitskräfte in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt Perner Group ausdrücklich von jeder Haftung oder über Perner Group aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.
4. Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach dem Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiterinnen) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnregelnde Betriebsvereinbarungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch Perner Group zu gewährleisten. Wird die überlassene Arbeitskraft aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers nicht korrekt entlohnt, haftet der Auftraggeber für die nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u. a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist Perner Group berechtigt, im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) den vereinbarten Stundensatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Da Perner Group den überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers Aufwandersätze zu bezahlen hat, informiert der Auftraggeber Perner Group Rechtzeitig vor Abschluss des Überlassungsvertrages, ob die zu überlassenden Arbeitskräfte auch für derartige Einsätze herangezogen werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, ist der Auftraggeber ausdrücklich mit der Bezahlung von höheren als den vereinbarten Stundensätzen zur Abdeckung der notwendigen Aufwandersätze zuzüglich 15 % Bearbeitungsgebühr einverstanden.
5. Die Normalarbeitszeit des von Perner Group bereitgestellten Personals beträgt für Angestellte und für Arbeiterinnen 38,5 Stunden pro Woche. In Unternehmen mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Unternehmen für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für die von Perner Group überlassene Arbeitskräfte. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitsgesetz.
6. Perner Group Holding GmbH haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestelltem Personal verursacht werden, da die überlassenen Arbeitskräfte der Dienstaufsicht des Auftraggebers unterstehen. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und/oder Dritten und stellt Perner Group ausdrücklich von jeder Haftung frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haftet Perner Group nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden und Folgeschäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht innerhalb der ersten 8 Stunden der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber Perner Group beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Für den Fall, dass Perner Group wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von Perner Group gegenüber dem Auftraggeber mit € 2.500,00 begrenzt.
7. Wird ein zur Überlassung angebotener oder ein überlassener Mitarbeiter innerhalb 12 Monate vom Beschäftiger als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person eingestellt, verpflichtet sich der Beschäftiger ab der Übernahme den Wert von 300 Angebotsstunden der Perner Group Holding GmbH als Aufwandskostenersatz zu zahlen. Dieser Aufwandskostenersatz verringert sich mit jedem vorangegangenen vollen Beschäftigungsmonat durch den Beschäftiger um 1/12. Dieser Aufwandkostenersatz ist auch dann vereinbart, wenn die angebotene oder überlassene Person zum Zeitpunkt der Übernahme nicht im Beschäftigungsverhältnis der Perner Group Holding GmbH steht. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies Perner Group unverzüglich mitzuteilen und es besteht in diesem Fall gem. § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
8. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens zwei Wochen bei überlassenen ArbeiterInnen bzw. vier Wochen bei überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung Perner Group schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (ArbeiterInnen) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit pro Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
9. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist Perner Group berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für den letzten Tag vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzeswidrig, ist Perner Group berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
10. Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber Perner Group auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 14 Tagen netto, Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % per anno ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurück zu halten. Von Perner Group überlassene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt!
11. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonisch Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
12. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Perner Group gilt österreichisches Recht.
13. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
14. Als Gerichtsstandort gilt Salzburg als Vereinbart.
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