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AGBs Schweiz

Allgemeine Geschäftsbedingungen Perner Group – Geschäftsbereich Schweiz Arbeitskräfteüberlassung, Stand 10.11.2011

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen, Vermittlungen im Sinne der Personalvermittlung/verleih u.a; durch das Unternehmen Perner Group Holding GmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, Bayerhamerstr. 14 im Folgenden kurz Perner Group genannt.

1. Allgemeine Bedingungen für den Verleih von Temporärpersonal

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des AVG und den jeweiligen vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV.

1.2 Diese allgemeinen Bedingungen sind immer ein integrierter Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft und gelten während der Dauer des Einsatzes unseres temporären Mitarbeiters beim Beschäftiger/Kunden.

1.3 Der Beschäftiger/Kunde anerkennt unsere allgemeinen Bedingungen als verbindlich, hat diese gelesen und vollinhaltlich verstanden. Ist er damit nicht einverstanden, hat er uns sofort zu informieren; in diesem Fall wird der Einsatz unseres temporären Mitarbeiters sofort beendet und der Verleihvertrag annulliert. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden innert 2 Tagen gelten die vorliegenden Bedingungen als akzeptiert.

2. Vertragsverhältnisse

2.1 Das Unternehmen Perner Group stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten fünf Stunden nach Arbeitsaufnahme der Perner Group-Mitarbeiter meldet, werden bis zu fünf Arbeitsstunden nicht berechnet.
Perner Group kann auch während des laufenden Einsatzes Perner Group-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Perner Group-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden

2.2 Stundentarif, Spesen, Beginn und Dauer des Einsatzes werden im Voraus telefonisch vereinbart und mit einem Verleihvertrag noch zusätzlich schriftlich bestätigt. Diese Abmachungen gelten jeweils nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes.

2.3 Der temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, sich den Bedürfnissen des Beschäftiger/Kunden anzupassen, dessen Arbeitszeit, Betriebsordnung und Gepflogenheiten anzuerkennen und zu befolgen. Er hat seine Arbeit nach bestem beruflichem Können sorgfältig und pflichtbewusst auszuführen. Er anerkennt seine Schweigepflicht gegenüber Drittpersonen.

2.4 Der Beschäftiger/Kunde verpflichtet sich seinerseits, die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, dass diese von unserem temporären Mitarbeiter richtig gehandhabt werden.

2.5 Ausserdem verpflichtet sich der Beschäftiger/Kunde, alle Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des temporären Mitarbeiters zu treffen und sich an die, der Tätigkeit entsprechenden, gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er ist dafür besorgt, dass unser temporärer Mitarbeiter die besonderen Sicherheitsvorschriften kennt und auch einhält.

2.6 Ist der temporäre Mitarbeiter den Anforderungen unseres Kunden wider Erwarten nicht gewachsen, steht diesem das Recht auf Rückweisung ohne Verrechnung innert den ersten vier Arbeitsstunden zu, wobei wir uns sofort um eine Ersatzkraft bemühen werden.

3. Rapportwesen – Arbeitszeitnachweise

3.1 Aufgrund des vom Beschäftiger/Kunden unterzeichneten Arbeitszeitnachweise/ Arbeitsrapportes, den unser temporärer Mitarbeiter täglich oder nach Wunsch wöchentlich vorlegt, zahlen wir das Salär direkt unserem temporären Mitarbeiter und berechnen dem Beschäftiger/Kunden wöchentlich die ausgewiesenen Arbeitsstunden. Durch die Unterschrift des Beschäftiger/Kunden bezeugt dieser die Richtigkeit der ausgewiesenen Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitnachweis/ Rapport und haftet vollumfänglich selber für die rapportierten Stunden. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage netto ab Rechnungsstellung. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 12% als vereinbart.

3.2 Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, das Feriengeld, die Feiertagsentschädigung und die Kinderzulagen enthalten. Eventuelle Transport-, Übernachtungs-, Mittags-, Kilometerspesen oder andere Spesen sowie Schicht- ober Gefahrenzulagen werden separat ausgewiesen.

3.3 Überstunden dürfen nur nach vorangehender Absprache zwischen dem Beschäftiger/Kunden und Perner Personal Suisse GmbH geleistet werden. Sie werden mit einem Zuschlag von 50% bzw. 100% (Sonn- und Feiertage) fakturiert, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wird.

4. Haftung

4.1 Der temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Beschäftiger/Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Perner Personal Suisse GmbH lehnt grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen temporären Mitarbeiter verursacht werden.

5. Kündigungsfristen

5.1 Für unbefristete Einsätze gelten folgende Kündigungsfristen: während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung mindestens zwei Tage, vom vierten bis und mit sechstem Monat ununterbrochener Anstellung mindestens sieben Tage, ab dem siebten Monat ununterbrochener Anstellung einen Monat.

6. Try & Hire

6.1 Der temporäre Mitarbeiter kann nach Beendigung des Einsatzes in den Betrieb des Beschäftiger/Kunden übertreten. Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und weniger als drei Monate zurückliegt schuldet der Beschäftiger/Kunde der Perner Personal Suisse GmbH eine Entschädigung, berechnet auf den voraussichtlichen Bruttogewinn für einen Einsatz von drei Monaten, abzüglich des Bruttogewinnanteils auf dem bereits geleisteten Entgelt

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für Perner Group-Mitarbeiter finden die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Perner Group-Mitarbeiter abgesichert.

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